Juristen- und Beamtendeutsch

Dieter Mengwasser, Dipl.-Dolmetscher u. -Übersetzer

Neulich hatte ich eine Geburtsurkunde vom Deutschen ins Französische zu übersetzen. Keine große Sache, eher eine Banalität. Darin steht, dass der zur Welt gekommene Knabe seinen Namen erhält, die Mutter wird mit ihrem Namen genannt, der Vater ist auch bekannt und wird ebenfalls genannt. Die Mutter hat die Anmeldung des Neugeborenen beim Standesamt vorgenommen, dabei hat sie sich durch ihren Personalausweis ausgewiesen. Seltsam war, dass nirgendwo in dem Dokument das Wort „Geburtsurkunde“ steht. In der Überschrift wird nur eine Nummer gegeben, dahinter folgt „Nürnberg, den soundsovielten …“. Also Bayern. Wichtig war die Rückseite: „Die Übereinstimmung der Ablichtung mit dem Eintrag im Personenstandsbuch des Standesamts Nürnberg wird hiermit beglaubigt.“ Also eine Ablichtung! Wenn Sie in einem Büro arbeiten, müssen Sie dann auch manchmal Ablichtungen machen? Vielleicht werden Sie sogar von Ihren Kolleginnen und Kollegen seltsam angesehen, wenn Sie sagen, Sie wollen jetzt eine „Ablichtung“ machen. Denn im üblichen Geschäftsleben heißt das Wort “Kopie” oder “Fotokopie”. Aber bei den Gerichten und den Standesämtern, zumindest in Bayern, wird von „Ablichtung“ gesprochen.  
Weiter im Text der eben genannten Urkunde: „Die oben genannte Ablichtung enthält keine Folgebeurkundung.“ Für mich war daraus zu schlussfolgern, dass keine andere Urkunde für den neuen Erdenbürger ausgestellt wird. Dann folgt fettgedruckt: „Hinweise nehmen nicht an der Beweiskraft als Personenstandsurkunde teil.“ Das vom Standesamt ausgestellte förmliche Dokument, in unserem Falle über einen Geburtsfall, begründet vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. Was ist nun die Urkundsperson? Als Urkundsperson wird im deutschen Recht die Person (bisweilen auch eine Person in einem anderen Rechtsstatus) bezeichnet, die berechtigt ist, öffentliche Beurkundungen oder Beglaubigungen durchzuführen. In unserem Fall ist es die Standesbeamtin, die unterschrieben hat.
Die Rechtssprache, hier von uns etwas salopp als Juristendeutsch bezeichnet, muss abstrakt sein, das heißt, sie muss Typen von Rechtsfällen behandeln, nicht nur Einzelfälle, und daraus ergibt sich auch eine gewisse Umständlichkeit im Ausdruck. Das zeigt sich oft im sogenannten Nominalstil, d. h. in der häufigen Verwendung von Substantiven. Geschichtlich lehnt sich die deutsche Rechtsprechung mehr an die trockene, eher konstruierte Sprache des Mittelalters mit seinem Latein an. Im Gegensatz dazu stehen die anglo-amerikanischen Länder, in denen mehr vom rechtlichen Einzelfall ausgegangen wird, und dadurch wirkt deren Sprache der Rechtsprechung anschaulicher und lebendiger.
Aufgrund der Hinwendung zum Gebrauch von Substantiven in der deutschen Rechtssprache kommt es dazu, dass manche Verben ihre Lebendigkeit verloren haben und mehr zu Hilfsverben degradiert sind. Dies trifft zum Beispiel zu auf Verben wie erfolgen, stattfinden, unterbleiben, vorliegen. „Eine Kostenerstattung kann in diesem Fall nicht stattfinden.“, anstelle von „In diesem Fall können die Kosten nicht erstattet werden.“
Auf der anderen Seite führt dies aber auch dazu, dass Verbindungen mit Substantiven ein höherer Stellenwert als einfachen Satzkonstruktionen mit einem Verb zugemessen werden. So kann ich sagen: „Ich will diesem Urteilsspruch widersprechen.“, was jedoch nicht den als höher anerkannten Wert hat wie: „Ich will Widerspruch gegen diesen Urteilsspruch einlegen.“
„Der Erneuerung der Forderung zu einer Beschlussfassung zugunsten der Erbauung eines neuen Stadions durch die Stadtverwaltung kann eine Berechtigung nicht abgesprochen werden.“ – So oder so ähnlich kann ein Satz aussehen, wenn sich Bürokraten an Protokollen abarbeiten. Einfacher wäre es zu sagen: „Viele fordern wieder mit Recht einen Beschluss zum Bau eines neuen Stadions.“
Andere Beispiele sind: „Klärung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen“ anstelle von „ein Sachverständiger muss die Sache klären“; „eine Klärung herbeiführen“ anstelle von „klären“; „in Anrechnung bringen“ anstelle von „etwas anrechnen“; „zur Annahme gelangen“ anstelle von „etwas annehmen“; „etwas in Erfahrung bringen“ anstelle von “etwas erfahren”. Es soll aber hier auch nicht verschwiegen werden, dass mit solchen substantivischen Fügungen mitunter doch gewisse Schattierungen ausgedrückt werden können. So bedeutet der Satz „Ich habe in Erfahrung gebracht, dass …“, dass ich einen eventuell zielgerichteten Aufwand betrieben habe, um an die gewünschten Informationen zu gelangen.
Was in der deutschen Rechtssprache auch auffällt, ist, dass es nahezu keine Fremdwörter gibt. Vorherrschend sind tatsächlich rein deutsche Wörter, siehe das oben gegebene Beispiel von der „Ablichtung“. Das hängt wahrscheinlich auch damit zusammen, dass viele Gesetze für das Deutsche Reich und in den einzelnen Ländern nach 1871, dem Jahr der Krönung eines deutschen Kaisers und des Kriegs gegen Frankreich, geschrieben wurden. Das Deutschtum stand damals in voller Blüte, und es herrschte eine Abneigung gegen Fremdwörter.
Im Gerichtswesen sind vielleicht daher noch Ausdrücke üblich, die in unserer heutigen Zeit als antiquiert gelten könnten: ‚Kraftwagen‘ anstelle von ‚Auto‘, ‚Fernsprecher‘ anstelle von ‚Telefon‘, ‚Schriftgutablage‘ anstelle von ‚Archiv‘, ‚geheftete Unterlagen‘ anstelle von ‚Akte‘, ‚freimachen‘ anstelle von ‚frankieren‘ (Post-Briefmarke). Auffällig ist auch der sehr unpersönliche Stil. So finden Sie in Gerichtsakten Sätze wie „Das Gericht hat festgestellt …“, obwohl das Gericht nur durch eine einzelne Person – die Richterin oder den Richter – vertreten ist. Niemals wird gesagt: „Ich, Richterin Hahnemann, habe festgestellt …“. In Anklageschriften und bei Verhandlungen wird stets von „dem Angeklagten“ oder „der Angeklagten“ gesprochen, da wird nicht der Name der Person genannt. Es gibt Betroffene, Beteiligte, Antragsteller, Kläger, Beklagte (beide letzteren im Zivilprozess), Nebenkläger, Berichterstatter, den Herrn Zeuge. Vielleicht ist diese unpersönliche Art der Kommunikation dadurch bedingt, dass eine gewisse Scheu herrscht, in irgendeiner Weise persönliche Beziehungen zu zeigen. Denn eines ist auch klar: Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Verteidiger sind auch Menschen, und es fällt ihnen sicherlich nicht immer leicht, ihre echten Gefühle auch bei Beachtung und Einhaltung aller durch die Gesetze und die Gerichtsprozeduren vorgegebenen Bestimmungen zu unterdrücken.   
Wenn Sie sich mit einem Anliegen an ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft wenden und Ihr Anliegen abgelehnt wird, kann Ihnen Ihr eigenes Schreiben ‚urschriftlich‘ zurückgesandt werden. ‚Urschrift‘ ist das Original. Ein ‚Abdruck‘ ist eine Kopie des Originals, die gleichzeitig mit dem Original hergestellt wird. Eine ‚Abschrift‘ ist eine nachträglich hergestellte Kopie. Ist von einem ‚Auszug‘ die Rede, dann handelt es sich um einen Text, der das Original nur teilweise wiedergibt.
Zum Abschluss einige Ausdrücke aus dem Lateinischen, die nicht nur in der Rechtssprache gängig sind, sondern auch Eingang in den allgemeinen Sprachschatz gefunden haben: ‚per se‘ – allein hierdurch; ‚lapsus linguae‘ – Versprecher, Ausrutscher, Lapsus; ‚non plus ultra‘ – Maximum, höchste Stufe; ‚(sic!)‘ – Einschub bei Zitaten, um auf einen Fehler oder eine unerhörte Formulierung aufmerksam zu machen; ‚ultima ratio‘ – die letzte Möglichkeit, das letzte Hilfsmittel.

 

Buch-Tipp: Die Beiträge von Dieter Mengwasser sind als Buch unter dem Titel „Ich spreche Deutsch! – Sprachbetrachtungen eines Sprachkundigen“ erhältlich. Die Bücher können im KOMPAKT Medienzentrum erworben oder hier bestellt werden.

Seite 32, Kompakt Zeitung Nr. 236

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