Beherbergungssteuer in Magdeburg ab April 2025

Ab dem 1. April 2025 wird in Magdeburg eine Beherbergungssteuer in Höhe von fünf Prozent auf den Übernachtungspreis für alle entgeltlichen Übernachtungen eingeführt. Diese Steuer muss vom Gast direkt an die jeweilige Beherbergungseinrichtung gezahlt werden. Auch die gelegentliche Vermietung von Zimmern oder Wohnungen fällt unter diese Steuerpflicht.

 

Von der Beherbergungssteuer befreit sind Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie Teilnehmende an Klassenfahrten oder Schulausflügen und deren Begleitpersonen. Ebenso sind Übernachtungen von Teilnehmenden an Programmen anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Bereich der außerschulischen Bildung, einschließlich ihrer Begleitpersonen, steuerfrei. Weitere Ausnahmen gelten für Personen, die in der Beherbergungseinrichtung gemeldet sind, sowie für Einsatzkräfte während eines Katastrophenfalls.

 

Falls die Beherbergungssteuer für eine steuerfreie Übernachtung bereits entrichtet wurde, kann der Gast eine Erstattung bei der Stadt beantragen.

 

Die Beherbergungssteuer muss durch das Beherbergungsunternehmen bei der Stadt jeweils 15 Tage nach Ablauf des Monats oder Quartals angemeldet und weitere 15 Tage später entrichtet werden.

 

Beherbergungseinrichtungen, die bereits vor dem 14. Dezember 2024 existierten, mussten ihre Unternehmens- und Einrichtungsdaten bis spätestens 14. März 2025 melden. Neue Beherbergungseinrichtungen sind verpflichtet, sich innerhalb eines Monats nach ihrer Eröffnung anzumelden. Ebenso müssen Änderungen oder Abmeldungen innerhalb dieser Frist erfolgen.

 

Ein Steuerbescheid wird nur erlassen, wenn die Steuer nicht entrichtet wird, eine abweichende Steuerfestsetzung vorliegt oder die Anmeldung fehlt. Nach Eingang der Anmeldung sendet die Stadt die erforderlichen Informationen für die Steueranmeldung und -entrichtung an das Beherbergungsunternehmen.

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