Jule und Andi beim Grillen
Jule und Andi lieben es, vom Frühjahr bis zum Herbst fast an jedem Wochenende auf ihrer Terrasse der, eigens dafür angeschafften Special-XXL-Barbeque-Grillmaschine „HOT-69“ dabei zuzusehen, wie die darin mit Spiritus und Feuerstrahl entflammte Holzkohle vor sich hinglüht und darauf gelegte, durch gelegentliche Ablöschvorgänge mit dem geliebten „Suhnborjer Hell“ saftig lecker brutzelnde Steaks genüsslich zur gustatorischen Verklappung zubereitet werden.
Kurzum: Sie lieben es, zu Grillen. Dazu ein leckerer Rebensaft – ach, ist das Leben schön. Meist sind auch noch einige Freunde mit gleicher Interessenlage zugegen, die da wären: Sabine, die um die Ecke wohnt, die blonde Evi, der singende Arnulf, der große Lars, die schwarze Jana, und andere… Da wird humorvoll das Erlebte des Tages mit frohsinnendem Gelächter verabschiedet und die Nacht mit Arnulfs Minnesang-Song „Die eisige Dame“ beim Klang der Laute, die der Kumpel „Scholle“ perfekt bezupft, herbeigerufen und tief hinein begleitet …
Horst – mag weder Gesang und Rauch noch Qualm noch Fleisch – noch anderweitige Gerüche ähnlicher Art. Und das Problem: Er wohnt direkt neben Jule und Andy, liebt die abendliche Ruhe bei frischer Elbluft auf seiner Terrasse, die sich gleich daneben befindet. Und Horst bevorzugt am Abend auch eher fleischlose Kost mit Quarkschnittchen, Schnittlauch und – ach ja – besonders Tofu und andere vegetarisch einzuordnende Futteralien.
Und diese, doch eher gegensätzliche Interessenlage ist es, die Horst diese nachbarschaftlichen Tatsachen doch eher als „etwas belastet“ bewerten lässt. So ruft er erstmal bei der Polizei und Ordnungsamt an und lässt dort seinen ganzen Frust ab. Und nun?
Hier der Versuch einer rechtlichen Aufklärung, versehen mit der einleitenden grundsätzlichen Vorbemerkung: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Rechtlich ist das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zunächst einmal nicht verboten. Bei Mietobjekten kann aber das Grillen durch Mietvertrag oder Hausordnung untersagt oder eingeschränkt werden. Auch der Nachbar sollte schließlich nicht übermäßig zugeräuchert werden. Im Laufe der vielen Grilljahre sind zur Frage des „Grillens” und „Feierns“ etliche Gerichtsurteile ergangen, nachdem der Eine oder Andere tatsächlich behördlich oder gleich gerichtlich vorging, den Frieden störenden Nachbar justament am Ordnungsamt verpetzte, anzeigte oder klagend zum Gericht rannte – ohne vorher ein „nettes“ Meckern beim Nachbarn selbst anzubringen und zu versuchen, Rücksichtnahme zu erlangen oder gar, wenigstens etwas mitsingen zu dürfen.
Hier nun einige hilfreiche (oder auch nicht…) Grundsätze aus Urteilen: Der Eigentümer eines Hauses darf in seinem Garten grillen, wobei er die Nachbarn nicht einräuchern sollte. Die Nachbarn dürfen dabei aber nur unwesentlich durch den Rauch gestört werden. Werden die Nachbarn über Maß eingeräuchert, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und kann sogar mit einer Geldbuße geahndet werden.
Das Bayerische Oberste Landgericht entschied einmal, dass Nachbarn bis zu fünfmal im Jahr dem Grillgeruch ausgesetzt werden dürfen. Dabei muss der Grill am äußersten Ende des Gartens – hier 25 Meter vom Nachbarn entfernt – aufgestellt werden.
Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg darf höchstens viermal im Jahr gegrillt werden.
Das Amtsgericht Westerstede schränkte das „Kampf-Grillen“ eines Nachbarn ein. Dieser darf jetzt nur noch 10-mal im Jahr Grillen. Das Amtsgericht stellte allerdings fest, dass das Grillen sozialüblich sei und daher in Teilen geduldet werden müsse.
Auch wenn das Grillen erlaubt ist, darf es nicht zu laut werden. Das OLG Oldenburg untersagte das Grillen in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens.
Und am Amtsgericht in Magdeburg wurde ein Fall verhandelt, bei dem ein Grundstückseigentümer bei einer Grillparty seiner anliegenden Nachbarn das Ordnungsamt herbeirief und sich über „unerträglichen ruhestörenden Lärm“ beschwerte. Nun wurde ein Bußgeld von 200 EUR gegen die Feierfreudigen verhängt, um das es im Gerichtsverfahren dann ging. Zwar fand die Party am frühen Abend gegen 18.00 Uhr – und damit nicht entgegen der Stadtordnung – statt. Aber im Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 117 Abs. 1) steht folgendes:
„Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.“
Das wirft bei der interessierten Leserschaft sicher doch gewisse Fragen auf:
- Was ist denn eigentlich ein berechtigter Anlass, um zu feiern und vielleicht sogar auf der Gartenparty Musik zu hören, die nun einmal auch ins Nachbarohr dringen könnte? Nur ein runder Geburtstag oder auch der 39. oder der 45.? Oder nur die Goldene Hochzeit, aber nicht die Silberne? Der 5. Geburtstag der Lieblingskatze“?
- Welcher „erregte“ Lärm ist nach welchen Umständen denn überhaupt „vermeidbar“? Ist nicht jeder Lärm vermeidbar? Z.B. wenn man „nichts“ macht? Keine Sause, kein Treffen mit Freunden, keine Musik, kein Gesang, kein Lachen?
- Wann könnte denn der Nachbar überhaupt „erheblich“ belästigt sein? Wann nur unerheblich, wann überhaupt nicht, wann nur ein wenig, wann nur ein klitzekleines bisschen?
Fragen über Fragen…
Nun – im Magdeburger Fall hatte ein weiser Richter nach Anhörung aller Zeugen das Bußgeldverfahren eingestellt, denn es konnte nicht zweifelsfrei erwiesen werden, ob der „Lärm“ tatsächlich nur durch Schlagermusike aus der Konserve, oder durch „Scholles“ Laute oder auch von Kindern oder, oder, oder „erregt“ worden war und ob er überhaupt als „erheblich belästigend“ einzustufen war. Der einzig „Erregte“ jedenfalls war nur der Anzeigenerstatter, denn die Teilnehmer der Party fanden es nicht zu laut, sondern äußerst angenehm, mit netten Menschen etwas zu feiern.
Und so scheiden sich halt die Geister, wenn es um verschiedene Ansichten zu ein und derselben Sache geht. Was dem Einen ein „Duft“ ist, ist dem Anderen ein „Stank“. Was dem Einen „Musike im Ohr“ – ist des Anderen „Getöse“. Dann muss schlimmstenfalls ein „Urteil im Namen des Volkes“ daher, jawoll! Ach ja, das Volk! Schließlich wir alle – Griller und Nichtgriller, Partyhengste und Ruhesuchende, Fleischesser und -hasser. Wir müssen im Paragrafendschungel herumleben und uns darin irgendwie zurechtfinden. Und manchmal klappt das sogar – manchmal auch nur mit Beschränkung der Aktivitäten, oder sogar mit gerichtlichen Anordnungen, wie z.B: 25 m Grillabstand einhalten – so ähnlich wie im Straßenverkehr: „Abstand – halber Tacho!“, oder „5-mal im Jahr ist Feiern erlaubt, aber nur, wenn keiner singt!“
Eine klare, lediglich denktheoretische Regelung gefällig? Vielleicht so: „Der Mindestabstand zwischen einem Grillgerät und der Nase des Nachbarn an dessen gewöhnlichem Aufenthaltsplatz am Abend ist vor dem Entzündungsvorgang des Brennmaterials unter Anwendung nachfolgender Formel zu ermitteln: Länge mal Breite des Holzkohle-Sacks, multipliziert mit dem Kaufpreis der Grillanzünderflasche, addiert mit dem Gewicht des Grillgutes (ohne Senf und Saucen) abzüglich des drohenden Bußgeldes bei Nichteinhaltung, dann das Ganze zum Quadrat.“
Das wäre doch mal wieder eine leicht verständliche Verwaltungsvorschrift für den deutschen Michel – und auch für seine Gäste. Scherz beiseite – und bitte nicht nachrechnen – es ist auch physikalisch-mathematischer Unfug!
Auch wenn es keine eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen zum Grillen gibt, so zeigen die Urteile, dass das Grillen und Party-Machen nicht uneingeschränkt erlaubt ist. Nachbarn müssen Grill- und Bratgerüche bis zu einem gewissen Grad hinnehmen, dürfen aber nicht systematisch eingeräuchert werden. Auch auf Lärmbelästigung sollte schon geachtet werden. Es sollte nicht zu laut werden, wenn Nachbarn dadurch „erheblich“ gestört werden könnten.
Was sagt uns das nun alles: Vielleicht sollte der Nachbar vorher darüber informiert werden, dass es eine Party gibt. Noch besser, den „Horst“ dazu einladen oder ihm wenigstens ein Bierchen oder ein duftendes Tofuwürstchen über den Zaun reichen, auch, wenn man ihn eigentlich nicht „riechen“ kann… Vielleicht hilft das ja …
Und die Moral von der Geschicht?:
Lad‘ Freunde und Bekannte ein,
mach ordentlich ´ne Sause.
Die Laute klingt, der „Scholle“ zupft,
man trinkt auch nicht nur Brause.
Doch denk Dich auch in andre rein,
die etwas andres mögen,
dann klappt es auch mit Nachbar Horst
und auch mit andren Drögen.
Mit lieben Grüßen an die Grillgemeinde,
Ihr Rechtsanwalt Andreas Dahm
Nr. 306 vom 24. Juli 2026, Seite 19
Veranstaltungen im mach|werk
KOMPAKT Salon: Ein Pfarrer, sein Sohn und die Folgen einer AfD-Kandidatur – Martin und Lucian Michaelis
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg
2 Tage 6 Bands: “Starfucker”, “Weitersagen”, “Panik Avenue”, “AniLorak” u.a.m.
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg
Kopf & Kragen mit Simone Borris
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg
Mr. Police
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg
Filmvorführung: “Standhaft”
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg
WAS WOLLT IHR HÖREN? Rilke oder Köppen?
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg
Kaffeekränzchen mit Diana Altenburg
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg
Miguel Montalban & The Southern Vultures (UK)
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg
Elise FRANK (Frankreich)
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg
Kopf & Kragen mit Birgit Kelle
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg
Mike Seeber Trio
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg
Wandermaler
mach|werk - KOMPAKT Medienzentrum
Breiter Weg 114a, 39104 Magdeburg











