SARS-CoV-2 EindV LSA | Verstoß | Adressat des Bußgeldbescheids | Regelsatz in Euro |
§ 3 Abs. 2 Satz 1 | Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt. | jeder privat Beteiligte mit Wohnsitz außerhalb von Sachsen-Anhalt | 400 |
§ 3 Abs. 2 Satz 2 | Reisen zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme vermeidbarer oder aufschiebbarer Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt. | jeder privat Beteiligte mit Wohnsitz außerhalb von Sachsen-Anhalt | 250 |
§ 4 Abs. 2 Satz 2 | Nicht-Sicherstellung der Abstandsbestimmungen oder Verzehreinschränkungen Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen | Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen | 1000 |
§ 5 Abs. 7 Nrn. 1 bis 5 | Nicht-Sicherstellung der Einhaltung der beschriebenen Abstandsbestim-mungen, Zugangsbeschränkungen, Einlasskontrollen oder Hygienebestimmungen | Betriebsinhaber/in, bei jur. Personen Geschäftsführung | 1000 |
§ 6 Abs. 3 | Betreten von Spiel-, Bolzplätzen oder öffentlich zugänglichen Sportanlagen ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 2 | Besucher/in | 100 |
§ 7 Abs. 1 | Verstoß gegen das Besuchsverbot in einer der Einrichtungen nach § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 ohne Vorliegen eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 | Besucher/in | 250 |
§ 7 Abs. 3 | Betreten einer der in § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Einrichtungen als Infizierter, Reiserückkehrer oder Kontaktperson ohne Vorliegen einer Ausnahme nach § 7 Abs. 4 | Besucher/in | 500 |
§ 8 Abs. 1 | Betreten einer dort genannten Einrichtung ohne Vorliegen einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 oder 3 | Besucher/in | 250 |
§ 12 Abs. 5 | Betreten einer der in § 12 Abs. 1 Satz 1 genannten Gemeinschaftseinrichtungen als Infizierter, Reiserückkehrer oder Kontaktperson | Besucher/in | 350 |
§ 17 | Freilegen von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel | Betreffende(r) | 2000 |
§ 18 Abs. 2 | Aufenthalt mit anderen als den dort genannten Personen im öffentlichen Raum | Betreffende | 250 |
§ 18 Abs. 3 | Feiern, Grillen oder Picknicken im Öffentlichen Raum für jeden Beteiligten | Jeder Beteiligte | 250 |
Hinweis:
Verstöße gegen § 18 Abs. 5 Satz 2 der 3. SARS-CoV-2 EindV LSA, also Nicht- bzw. Falschangaben über Vor-, Familien- und Geburtsnamen, den Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung sind Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs. 1 OWiG und deshalb nicht gesondert in § 20 Abs. 1 der 3. SARS-CoV-2 EindV aufgeführt. Für diese Verstöße wird im Allgemeinen ein Regelsatz von 60 Euro als angemessen angesehen.
Auf den Katalog der Straftaten in § 21 der 3. SARS-CoV-2 EindV wird hingewiesen. Unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG sind insbesondere Verstöße gegen die Verbote von Veranstaltungen, Versammlungen, Aufzügen, Zusammenkünften und Ansammlungen sowie Verstöße gegen Einrichtungsschließungen als Straftat zu qualifizieren.
Verstöße nach § 20 Abs. 1 der 3. SARS-CoV-2 EindV, die gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind, sind mit Bußgeld bis zu 25.000 Euro zu belegen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach der 3. SARS-CoV-2 EindV, die im Rahmen dieses Bußgeldkatalogs aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den darin bestimmten Beträgen festzusetzen. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie von fahrlässiger und erstmaliger Begehungsweise aus. Wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder wiederholt verwirklicht, so ist der genannte Regelsatz zu verdoppeln. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden.
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
• nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt,
• die Gefahr einer potentiellen Infizierung anderer Personen nach den Umständen des Einzelfalls gering ist,
• der Vorwurf, der den Betroffenen trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint,
• der Täter Einsicht zeigt, sodass Wiederholungen nicht zu befürchten sind oder
• die vorgeschriebene Geldbuße zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung führt, z. B. bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.
Verletzt dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder einen Tatbestand mehrmals (sog. Tateinheit, § 19 OWiG), so ist nur ein Bußgeld festzusetzen. Sind mehrere Tatbestände verletzt, kann der höchste Regelrahmen angemessen erhöht werden, wobei die Summe der Regelsätze der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht werden darf.
Werden durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Tatbestände oder ein Tatbestand mehrmals verletzt (sog. Tatmehrheit, § 20 OWiG), sind die Regelsätze jeweils zu addieren.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (juristische Person oder Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die 3. SARS-CoV-2 EindV bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.